Muslimischen Lehrerinnen in Berlin darf nicht pauschal das Tragen von Kopftüchern verboten werden. Das Bundesverfassungsgericht nahm eine Verfassungsbeschwerde des Landes gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Kopftuchverbot „ohne Begründung nicht zur Entscheidung an“. Dies teilte das Gericht am Mittwoch der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) mit. Entsprechend muss nun das Berliner Neutralitätsgesetz geändert werden.
Das höchste deutsche Arbeitsgericht in Erfurt hatte am 27. August 2020 das Berliner Gesetz mit Verweis auf die Religionsfreiheit für grundgesetzwidrig erklärt. Das Land reichte dagegen im Februar 2021 eine Verfassungsbeschwerde ein.
Verbote nur zulässig bei Gefährdung des Schulfriedens
Bei der Vorstellung des Koalitionsvertrags im November 2021 kündigte die Grünen-Politikerin Bettina Jarasch, derzeit Berliner Bürgermeisterin und Umweltsenatorin, eine Änderung des Neutralitätsgesetzes an, falls das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung von 2015 bleibe. Karlsruhe hatte damals entschieden, dass solche Verbote im Bildungsbereich nur zulässig sind, wenn der Schulfrieden konkret gefährdet ist.
Das seit 2005 geltende Neutralitätsgesetz ist die in Deutschland weitestgehende Regelung. Unter Verweis auf die Neutralität des Staates untersagt sie bestimmten staatlichen Beschäftigten im Dienst auffällige religiöse und weltanschauliche Symbole und Kleidung.
Staat darf keine Religion verkörpern
Die Begründung lautet, dass der Staat keine Religion verkörpern und sich laut Bundesverfassungsgericht auch nicht mit bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen identifizieren darf. Er muss allen Religionsgemeinschaften neutral gegenüberstehen. Beamte sind Angestellte des Staates – sie sind dessen Repräsentanten und dürfen im Dienst keine religiösen Symbole tragen. Das bedeutet: Sie müssen auf Kippa, Kreuz und Kopftuch verzichten.
Unter welchen politischen Verhältnissen das Gesetz nun geändert werden kann, ergibt sich erst nach der Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhauses am 12. Februar.
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