Der Bundesrat hat neue Corona-Schutzauflagen für Herbst und Winter beschlossen. Bundesweit eingeführt werden mit dem Beschluss vom Freitag unter anderem Maskenpflichten in Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen. Weitere Auflagen wie etwa Maskenpflichten in Geschäften können die Bundesländer verhängen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (59, SPD) war zuvor mit einer Sonderbehandlung für Kinder und Jugendliche gescheitert. Für sie wollte er besonders strenge Regeln für den kommenden Herbst und Winter.
Sein Plan: Schüler sollten nach überstandener Corona-Infektion nur mit einem bestätigten Negativ-Test (etwa aus einem Testzentrum) wieder in die Schule gehen dürfen. Für arbeitende Erwachsene war keine vergleichbare Regelung geplant. Nach teils heftiger Kritik an Lauterbachs vorhaben erteilte der Bund den Plänen des Gesundheitsministers jetzt eine Absage. Zunächst berichtet die Bild.
„Das entbehrt jeder Logik und Verhältnismäßigkeit“
Lauterbach wollte Covid-19 in den „Pest-Paragraphen“ aufnehmen lassen und Corona auf eine Stufe mit Krankheiten wie Pest und Cholera stellen lassen. In der Folge hätten für Schüler nach einer Ansteckung Spezialregelungen gegolten. Schleswig-Holsteins Bildungsministerin Karin Prien hatte Lauterbachs Pläne als „Katastrophe für Schülerinnen und Schüler“ genannt. Die Bremer Senatorin für Kinder und Bildung, Sascha Karolin Aulepp, saget dazu: „Corona für Kinder immer noch zur todbringenden Krankheit zu erklären, zeigt, welchen Blick Karl Lauterbach auf Kinder hat. So ein Vorgehen hält gesunde Kinder massenweise von Kitas und Schulen fern.“ Auch Hamburg hatte erklärt, die „vorgesehene Neuregelung in Paragraph 34“ abzulehnen.
Bildungsministerin Prien sagte der Bild am Freitag: „Ich bin erleichtert und dankbar, dass es gelungen ist, mit einer gemeinsamen, massiven Intervention der Kultusminister und vieler Ministerpräsidenten diesen Irrweg zu stoppen. In der Endphase der Pandemie erstmals ein gesetzliches Betretungsverbot und eine Frei-Testpflicht nur für Kitas und Schulen selbst im Verdachtsfall einzuführen, entbehrt jeder Logik und Verhältnismäßigkeit. Es wäre erneut eine Regelung zulasten von Kindern und Jugendlichen und eine unvertretbare Belastung für die Familien mit Kindern gewesen.
Welche Corona-Regeln gelten ab 1. Oktober?
Unabhängig von der gekippten Sonderregelung für Schüler gelten nach der Zustimmung durch den Bundesrat ab 1. Oktober 2022 bis mindestens 7. April 2023.
Bundesweit gilt:
- In Fernzügen ist die FFP2- Maske Pflicht, für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren reicht eine medizinische OP-Maske.
- In Flugzeugen fällt die Maskenpflicht weg.
- In Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Kliniken sowie in allen anderen medizinischen Einrichtungen ist eine FFP2-Maske vorgeschrieben. Für den Zutritt zu Krankenhäusern, Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen soll über die Maskenpflicht hinaus eine Testnachweispflicht gelten.
- Kinder unter sechs Jahren, zudem gehörlose Menschen sowie Menschen mit ärztlicher Befreiungsbescheinigung sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
- Kliniken sollen künftig nicht nur Corona-Daten von den Normal- und Intensivstationen melden, sondern auch übermitteln müssen, wer mit einer Infektion in die Notaufnahme kommt.
Diese Zusatzregeln können die Bundesländer beschließen: Stufe 1
- Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen.
- Maskenpflicht in Bussen und Bahnen (ÖPNV).
- Testpflicht in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kitas.
- Maskenpflicht für Freizeit-, Kultur-, Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in Gastronomie und beim Sport. Ausnahmen gibt es für Menschen, die einen aktuellen Test vorlegen, und für die, die (innerhalb der zurückliegenden 90 Tage) genesen und vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
- Maskenpflicht an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies „zur Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts“ erforderlich ist.
Diese Zusatzregeln können die Länder zur „Gefahrenabwehr“ beschließen: Stufe 2
- Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann und bei Veranstaltungen in öffentlichen Innenräumen.
- Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich, bei denen sich mehrere Personen aufhalten.
- Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum.
- Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
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