
Aus dem Jugendgerichtsgesetz geht hervor, dass es eine Untersuchungshaft bei Jugendlichen nur dann geben darf, wenn andere Schritte (beispielsweise eine Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe) nicht ausreichen. Im Haftbefehl muss demnach erklärt werden, warum eine U-Haft im konkreten Fall nicht unverhältnismäßig ist. Begründet wird das im Gesetz mit besonderen Belastungen des Vollzuges für Jugendliche.
Sind Jugendliche noch unter 16 Jahre alt, darf U-Haft wegen Fluchtgefahr nur dann verhängt werden, wenn schon ein Fluchtversuch vorlag oder die Person in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsstatus hat.
Befinden sich Jugendliche in U-Haft, muss das Verfahren besonders schnell durchgeführt werden.
Quelle: Jugendgerichtsgesetz
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