Nach dem Scheitern der Organklage des AfD-Abgeordneten Fabian Jacobi hat das Bundesverfassungsgericht auch die Forderung der Bundestagsfraktion zu einem Recht auf einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin des Bundestags abgelehnt. Die Richter wiesen die Klage als "offensichtlich unbegründet" ab, denn die Partei habe keinen Anspruch darauf, dass eine Wahl zu ihren Gunsten ausfalle.
Jacobi hatte als Einzelperson auf einen Anspruch bestanden und wurde mit einem Auszug aus der Geschäftsordnung des Bundestags zurückgewiesen: "Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält." Demnach darf der Bundestag das Vorschlagsrecht für die Posten der Vizepräsidenten auf die Fraktionen beschränken, einzelnen Abgeordneten kann das Vorschlagsrecht verweigert werden.
In der vergangenen Legislaturperiode von 2017 bis 2021 stellte die AfD als einzige Fraktion keinen Bundestagsvizepräsidenten, auch im aktuellen Bundestag ist das der Fall. Sämtliche Kandidaten der Fraktion konnten keine erforderliche Mehrheit erreichen. Jacobi forderte, spätestens im zweiten Wahlgang als einzelner Abgeordneter einen Kandidaten oder eine Kandidatin vorschlagen zu können. Dann hätte es im dritten Wahlgang zwei Kandidaten der Fraktion gegeben, die AfD-Stimmen hätten in der Stichwahl gereicht.
Im August hatten die Richter einen Eilantrag dazu abgelehnt, Jacobis Klage wurde am 10. November verhandelt. Der Mitteilung des Verfassungsgerichts zufolge berief sich der AfD-Abgeordnete auf Artikel 38 des Grundgesetzes, der die rechtlichen Grundlagen der Wahl von Abgeordneten beschreibt.
Geschäftsordnung legitimiert Beschränkung des Vorschlagrechts auf Fraktionen
Wesentlich sei jedoch ein anderer Artikel – jener zur Geschäftsordnung des Parlaments: "Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG gibt dem Parlament die Befugnis, seine inneren Angelegenheiten im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom zu regeln und sich selbst so zu organisieren, dass es seine Aufgaben effektiv erfüllen kann", schrieben dazu die Richter.
"In diesem Sinne kann der Deutsche Bundestag näher bestimmen, auf welche Weise seine Mitglieder an der parlamentarischen Willensbildung mitwirken", heißt es weiter in der Begründung. In dem Fall sei die Einschränkung des Vorschlagrechts "verfassungsrechtlich hinreichend legitimiert", sagte Vizegerichtspräsidentin Doris König.
Viele Abgeordnete anderer Fraktionen hatten den insgesamt sechs AfD-Kandidaten in der vergangenen Legislaturperiode grundsätzlich ihre Stimme verweigert, die Partei sah sich auf undemokratische Weise ausgegrenzt. Dem damaligen Bundestagspräsidenten Wolfgang Schäuble (CDU) zufolge gibt es keinen Rechtsanspruch auf einen Vizeposten, die Geschäftsordnung des Parlaments gewähre nur ein Vorschlagsrecht. Zuletzt scheiterte im Dezember 2021 der AfD-Abgeordnete Michael Kaufmann im zweiten Wahlgang.
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