Familien in der Pandemie: Vater darf gemeinsame Kinder gegen den Willen seiner Ex-Frau impfen lassen - DER SPIEGEL
Was tun, wenn sich Eltern darüber streiten, ob ihr Kind gegen Corona geimpft werden soll? Laut einem Familiengericht in Niedersachsen liegt die Entscheidung bei dem Elternteil, der den Empfehlungen der Stiko folgt.
Ein Mädchen erhält in der Nähe von Frankfurt am Main eine Corona-Schutzimpfung (Symbolbild)
Foto:
KAI PFAFFENBACH / REUTERS
Bei gravierenden Meinungsverschiedenheiten über eine Coronaimpfung von Kindern kann die Entscheidung durch einen richterlichen Beschluss auf den Elternteil übertragen werden, der sich an die Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko) hält. Das entschied ein Familiengericht in Bad Iburg in Niedersachsen unter Verweis auf die etablierte entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in dieser Frage. Dabei muss aber auch der Kindeswille beachtet werden.
In dem am Freitag veröffentlichen Beschluss ging es um einen Streit zwischen geschiedenen Eheleuten mit zwei Kindern im Alter von zwölf und 14 Jahren. Die beiden Eltern teilen sich das Sorgerecht. Laut Gericht hatten sich Mutter und Vater zunächst darauf verständigt, bei der Frage der Coronaimpfung die Empfehlung der behandelnden Kinderärztin als Maßstab zu nehmen. Später lehnte die Mutter deren Empfehlung ab und blockierte eine Impfung generell. Das Familiengericht am Bad Iburger Amtsgericht übertrug die Entscheidung per Beschluss daraufhin auf den Vater. Dies entspreche der Rechtsprechung des BGH auf Basis der Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Kindeswille muss berücksichtigt werden
Sofern bei dem betroffenen Kind keine besonderen Impfrisiken vorlägen, müsse die Entscheidung grundsätzlich auf den Elternteil übertragen werden, der die Stiko-Impfempfehlung beachte. Eine derartige allgemeine Impfempfehlung liege für Kinder ab zwölf Jahren im Fall von Corona vor, betonte das Gericht.
Auch der eigene kindliche Wille müsse bei der Klärung von Sorgerechtsstreitigkeiten beachtet werden – allerdings laut Rechtslage nur dann, wenn dieses »im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechts bilden kann«. Kann sich ein Kind wegen des auf »Angst und Einschüchterung« abzielenden Verhaltens eines Elternteils keine eigene Meinung über Nutzen und Risiken der Impfung bilden, stehe der Kindeswille der Entscheidungsübertragung auf einen seiner Elternteile nicht entgegen, erklärte das Gericht weiter.
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